Statuten

Statuten Canyoningverein bachab

Version 1.3 / 10.06.2023

I. NAME UND SITZ
Art. 1
Unter dem Namen „bachab“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB als
juristische Person. Der Verein ist politisch und religiös neutral und besteht auf unbestimmte Zeit.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des amtierenden Präsidenten.

II. ZIEL UND ZWECK
Art. 3
bachab bezweckt, die Sportart Canyoning in der Schweiz mit folgenden Schwerpunkten zu fördern:

  • die Canyoning-Community (Gemeinschaft) zusammenführen und vergrössern
  • Organisation gemeinsamer Anlässe
  • Plattform für Canyoninginteressierte
  • Austausch von Know-how zur Erhöhung der Sicherheit
  • die Techniken des Canyoningsports weiterentwickeln und verbessern
  • Schluchtsanierungen und Unterhalt mit Fokus auf nichtkommerziellen Schluchten
  • rücksichtsvoller Umgang mit der Umwelt beim Ausüben von Canyoning
  • Anlaufstelle für Behörden und Kraftwerksbetreiber
  • Informationsaustausch zwischen den Vereinen in der Schweiz und im Ausland
  • Bewilligungen und Lösungen für verbotene Schluchten ausarbeiten

III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Mitglieder von bachab können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 5
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von CHF 40 zu leisten. Studierende bezahlen CHF 30 pro Jahr und müssen dies mit einem Studentenausweis belegen, bis Ende Dezember anmelden. Neumitglieder, die nach dem 01.08. des jeweiligen Vereinsjahres beitreten, zahlen im Eintrittsjahr die Hälfte des Mitgliederbeitrags.
Der Mitgliedsbeitrag in € für Mitglieder ausserhalb der Schweiz wird mit der Zahlungsaufforderung bekannt gegeben und entspricht dem Wechselkurs zu diesem Zeitpunkt. Der Wechselkurs gilt für das komplette Vereinsjahr.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall
Der Austritt muss schriftlich bis spätestens dem 31.12. erfolgen, ansonsten ist der volle Jahresbeitrag des angebrochenen Jahres noch zu bezahlen.
Wenn der Mitgliedsbeitrag bis Ende Februar nicht bezahlt ist, kann das Mitglied nach einer ersten Mahnung und abgelaufener Zahlungsfrist von 5 Tagen fristlos ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitglieds, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.

IV. ORGANE
Art. 7
Die Organe von bachab sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle (tritt nur in Kraft unter Erfüllung der Bedingung gem. Art.16)

A Die Hauptversammlung
Art. 8
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate eines Jahres statt.
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen per E-Mail durch den Vorstand. Die Bekanntgabe der definitiven Traktandenliste erfolgt 10 Tage vor der Hauptversammlung erneut per E-Mail.
Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens 10 Tage im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten. Über zu spät eingegangene Anträge können an der Hauptversammlung nicht abgestimmt werden.
Art. 9
Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 10
Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:
a) Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle
b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d) Festsetzung des Jahresbudgets
e) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen
g) Änderung der Statuten
h) Auflösung des Vereins
Art. 11
Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst.
Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.
Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig.

B Vorstand
Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst.
Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 13
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuar
e) Beisitzern
Ämterkumulation ist möglich
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf die im Spesenreglement festgelegte Spesenentschädigung.
Der Vorstand kann ohne Versammlungsbeschluss über max. 2000 CHF verfügen.
Art. 14
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Art. 15
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

C. Revisionsstelle
Art. 16
Die Revisionsstelle tritt nur in Kraft bei > 30’000CHF Vereinsvermögen oder > 30’000CHF Vereinseinnahmen/Jahr
Der Vorstand stellt bei oben genannter Erfüllung zwei Rechnungsrevisoren. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Art. 17
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.

V. DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 18
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.
Art. 19
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche
Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI. VEREINSANLÄSSE & TOUREN
Art. 20
Für Anlässe und Touren gilt das Tourenreglement.

VII. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 22
Für die Statutenänderung ist eine ¾ Mehrheit notwendig.
Art. 23
Für die Vereinsauflösung ist eine ¾ Mehrheit notwendig bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens ½ aller Mitglieder.
Art. 24
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des
Liquidationserlöses.